Kauf eines gebrauchten PKW - Verjährungsfrist 2 Jahre!

Haben Sie einen gebrauchten PKW als Verbraucher von einem Händler erworben und wurde die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr reduziert und ist diese Frist eigentlich abgelaufen? Dann haben Sie gute Chancen, mit Ihren Rechten als Verbraucher doch noch durchzudringen, wenn seit Übergabe des Fahrzeugs an Sie noch keine 2 Jahre vergangen sind.

Diese Auffassung beruht auf der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13 Juli 2017 C-133/16. Herr Ferenschild kaufte als Verbraucher einen gebrauchten PKW bei einem Händler für 14.000 EUR. 

Herr Ferenschild ist Belgier, lebte seinerzeit in den Niederlande und kaufte in Belgien. Das ist nur relevant, weil das belgische Recht vom deutschen Recht in den Formulierungen abweicht. Im Kern ist es aber in Belgien - so wie in Deutschland üblich - auch möglich, in einer solchen Konstellation die Gewährleistung auf ein Jahr zu reduzieren. 

Also, fassen wir zusammen: Ein Verbraucher kauft bei einem Händler einen gebrauchten PKW. Die Gewährleistung wird auf ein Jahr reduziert.

Der gekaufte PKW war von Beginn an, also noch vor Übergabe an Herrn Ferenschild mit einem Mangel behaftet. Jetzt hatte Herr Ferenschild auf Grund der Vereinbarung eigentlich nur ein Jahr Zeit, seine Gewährleistungsrechte, die ihm auf Grund des Mangels zustanden, geltend zu machen.

Diese Frist wurde um einen Monat verpasst. Hier berief sich dann auch die Gegenseite im folgenden Gerichtsprozess, denn man habe ja eine Verkürzung auf ein Jahr wirksam vereinbart.

Das sieht der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 13.07.2017 C-133/16 ganz anders. Und damit dürften alle Gebrauchtwagenhändler, die im Falle des Verkaufs eines gebrauchten Kraftfahrzeugs an einen Verbraucher die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzen wollten, fehlerhaft gehandelt haben.

Die Gewährleistung ist - folgt man dem EUGH - in die Verjährungsfrist und die Haftungsdauer aufzuteilen. Die Haftungsdauer oder Haftungsfrist stellt dabei den Zeitraum dar, in dem der Anspruch des Verbrauchers entstehen könnte. Die Verjährungsfrist ist die Zeit, in der der Verbraucher diesen Anspruch geltend machen kann. Nur die Haftungsfrist aber dürfe man auf ein Jahr verkürzen, so der EUGH. 

Reduziert man aber die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr, so verkürzt man denknotwendiger Weise beide Fristen (Haftungsfrist und Verjährungsfrist). Das ist nicht vereinbar mit der Richtlinie 1999/44. Genauer gesagt ist es nicht mit Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 vereinbar. Danach ist es Mitgliedstaaten nicht erlaubt, für die Klage eines Verbrauchers bezogen auf den Verkauf eines gebrauchten Gutes eine kürzere Verjährungsfrist als zwei Jahre ab Lieferung des Gutes vorzusehen.

 

In dem dazu gehörenden Erwägungsgrund der Richtlinie steht:

 

„Waren müssen vor allem vertragsgemäß sein. Der Grundsatz der Vertragsmäßigkeit kann als gemeinsames Element der verschiedenen einzelstaatlichen Rechtstraditionen betrachtet werden. Im Rahmen bestimmter einzelstaatlicher Rechtstraditionen ist es möglicherweise nicht möglich, sich allein auf diesen Grundsatz zu stützen, um ein Mindestmaß an Verbraucherschutz zu gewährleisten. Insbesondere im Rahmen solcher Rechtstraditionen könnte es nützlich sein, zusätzliche innerstaatliche Bestimmungen vorzusehen, um den Verbraucherschutz für den Fall zu gewährleisten, dass die Parteien sich entweder nicht auf spezifische Vertragsklauseln geeinigt haben oder aber Vertragsklauseln vorgesehen oder Vereinbarungen getroffen haben, aufgrund deren die Rechte des Verbrauchers unmittelbar oder mittelbar außer Kraft gesetzt oder eingeschränkt werden. Soweit sich diese Rechte aus dieser Richtlinie ergeben, sind solche Vertragsklauseln oder Vereinbarungen für den Verbraucher nicht bindend.“

 

Haben Sie einen Fall, bei dem es hierauf ankommt, sprechen Sie mich gerne an.